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Anpassung der Statuten an das revidierte Aktienrecht

Neues Aktienrecht: Übergangsfrist läuft aus

Am 1. Januar 2023 trat das revidierte Aktienrecht in Kraft und brachte zahlreiche Änderungen mit sich. Die Übergangsfrist zur Anpassung an diese Neuerungen endet am 31. Dezember 2024. Ab dem 1. Januar 2025 verlieren Statutenbestimmungen, die mit dem neuen Aktienrecht nicht übereinstimmen, automatisch ihre Gültigkeit. Es ist mög­lich, dass Statuten, die nicht an das neue Recht angepasst wurden, dem geltenden Recht teilweise wider­sprechen und unter neuem Recht nicht mehr zulässig sind. Aktionäre und Verwaltungsräte können sich somit nicht mehr auf deren Inhalt verlassen. Ent­sprechend empfiehlt es sich, aus Gründen der Rechtssicherheit die Statuten zeitnah anzupassen.

Notwendige Statutenänderungen

Grundsätzlich wurde die Revision des Aktienrechts so ausgestaltet, dass Unternehmen nicht zwingend ihre Statuten ändern müssen. Bestimmungen, die dem neuen Recht widersprechen, werden automatisch am 31. Dezember 2024 ungültig, und die gesetzliche Regelung tritt an deren Stelle. Dennoch könnten solche Bestimmungen später problematisch werden, insbesondere wenn sie bei künftigen Änderungen, z.B. bei Firmen- oder Sitzwechsel, übersehen werden und das Handelsregister deshalb Beanstandungen erhebt. 

Um dies zu vermeiden drängen sich die folgenden Statutenänderungen auf:  

  • Aktionärsrechte

Die Ausübung zahlreicher Aktionärsrechte wie das Auskunfts- und Einsichtsrecht, das Recht auf Einleitung einer Sonderprüfung, die Einberufung der Generalversammlung durch Aktionäre oder das Traktandierungs- und Antragsrecht der Aktionäre stellte unter altem Recht alleine auf das von ihnen gehaltene Aktienkapital ab, während das revidierte Aktienrecht auch der Anzahl ihrer Stimmen eine wesentliche Rolle zukommen lässt. 

  • Einsicht in den Revisionsbericht vor der GV

Das neue Aktienrecht erlaubt es zudem, den Geschäfts- und Revisionsbericht 20 Tage vor der Generalversammlung elektronisch zugänglich zu machen, wodurch auf die physische Auslage im Firmensitz verzichtet werden kann. Sollte dies in den aktuellen Statuten noch vorgeschrieben sein, ist eine Anpassung ratsam.

  • VR-Wahlen

Seit Inkrafttreten des neuen Rechts müssen Verwaltungsräte zudem einzeln gewählt werden, es sei denn, die Statuten sehen ausdrücklich eine Gruppenwahl vor. Nicht börsenkotierte Unternehmen, die ihre Verwaltungsräte weiterhin in globo wählen wollen, müssen dies neu in ihren Statuten festhalten.

  • Unerwünschte Delegation der Geschäftsführung

Ferner kann eine Statutenänderung notwendig sein, wenn die Aktionäre verhindern möchten, dass der Verwaltungsrat die Geschäftsführung an einzelne Mitglieder oder Dritte delegiert. Nach altem Recht musste eine solche Delegation in den Statuten erlaubt werden. Nach neuem Recht ist dies nicht mehr erforderlich, muss jedoch ausdrücklich verboten werden, wenn eine Delegation unerwünscht ist.

  • Beabsichtigte Sachübernahme

Die Regelungen zur beabsichtigten Sachübernahme wurden gestrichen. Früher musste eine Gesellschaft, die Vermögenswerte von einem Aktionär übernehmen wollte, dies in den Statuten festhalten und im Handelsregister eintragen. Diese Regelung entfällt nun, sodass entsprechende Bestimmungen in den Statuten gestrichen und die Einträge im Handelsregister gelöscht werden sollten.

Weitere Anpassungsgründe

Neben den genannten Fällen, in denen eine Statutenänderung erforderlich ist, bietet das neue Aktienrecht auch neue Möglichkeiten, die erst in den Statuten verankert werden müssen. Dies betrifft insbesondere die Aktionärsrechte und die Generalversammlung.

  • Währung des Aktienkapitals

In Bezug auf das Aktienkapital bietet das neue Aktienrecht neue Möglichkeiten. So können Unternehmen ihr Kapital nun in einer für ihre Geschäftstätigkeit relevanten Fremdwährung wie EUR, USD, GBP oder JPY führen. Wie alle Statutenänderungen muss ein entsprechender Wechsel von der Generalversammlung beschlossen und in den Statuten festgelegt werden.

  • Mindestnennwert der Aktien

Das neue Recht ermöglicht zudem Aktiennennwerte unter einem Rappen, solange der Nennwert grösser als null ist. Auch dies erfordert eine Änderung der Statuten, falls man davon Gebrauch machen möchte.

  • Formen der Generalversammlung

Das neue Aktienrecht ermöglicht verschiedene Formen der Generalversammlung. So kann diese nun ohne Tagungsort und rein virtuell abgehalten werden. Bei einer physischen Versammlung können die Aktionäre ihre Rechte auch ohne persönliche Anwesenheit elektronisch ausüben. Darüber hinaus kann die Generalversammlung an mehreren Orten gleichzeitig, im Ausland oder im Zirkularverfahren stattfinden. Eine rein virtuelle Versammlung oder ein Tagungsort im Ausland erfordert allerdings eine entsprechende Grundlage in den Statuten. Es empfiehlt sich zudem, weitere Details hierzu in den Statuten oder Reglementen festzulegen.

  • Genehmigtes Kapital durch Kapitalband ersetzt

Falls ein Unternehmen vor dem 1. Januar 2023 genehmigtes Kapital eingeführt hat, kann es dieses noch bis zum Ablauf der entsprechenden Frist nutzen. Diese Frist ergibt sich aus den Statuten und beträgt maximal zwei Jahre. Benötigt die Gesellschaft darüber hinaus Handlungsspielraum für Kapitalveränderungen, empfiehlt sich die Einführung eines Kapitalbands, was eine Anpassung der Statuten erfordert.

Umsetzung

Alle Statutenänderungen müssen durch einen öffentlich beurkundeten Beschluss der Generalversammlung erfolgen. In der Regel genügt eine einfache Mehrheit der vertretenen Stimmen. Für bestimmte wichtige Änderungen ist jedoch eine qualifizierte Mehrheit erforderlich. Anschliessend müssen die neuen Statuten im Handelsregister eingereicht werden.

Schlanke und kostengünstige Anpassung der Statuten

Wie dargelegt ist die Anpassung der Statuten eine Notwendigkeit, um Widersprüche zum aktuellen Recht zu vermeiden und spätere Anmeldungen ans Handelsregister nicht zu erschweren. Bei Aktiengesellschaften mit mehr als einem Aktionär schaffen aktuelle Statuten klare Verhältnisse und beseitigen Rechtsrisiken. Trotzdem stellen aktuelle Statuten kein Differenzierungsmerkmal dar, das einer AG einen messbaren Mehrwert verschafft. Das Schweizer LegalTech Unternehmen KONSENTO hat deshalb zusammen mit der Zuger Anwalts- und Notariatskanzlei KAISER ODERMATT & PARTNER einen einfachen, digitalen Prozess entwickelt, der es Aktiengesellschaften ermöglicht, Statuten rasch, effizient und günstig zu revidieren. Erfahren Sie hier mehr zu diesem attraktiven Angebot.


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