Gestion des actionnaires et AG en ligne en toute simplicité

Das Bezugsrecht einfach erklärt

Schutz vor Verwässerung durch Bezugsrecht

Wenn eine Aktiengesellschaft (AG) ihr Kapital erhöht, hat jeder Aktionär das Recht, einen Anteil an den neuen Aktien zu erwerben, der seinem bisherigen Anteil entspricht. Dieses Bezugsrecht schützt die Aktionäre davor, dass ihr Anteil am Unternehmen und ihre Stimmrechte verwässert werden, wenn neue Aktien ausgegeben werden. Dadurch bleibt der Dividendenertrag und die Stimmkraft der Aktionäre erhalten. Allerdings muss der Aktionär zusätzliches Geld investieren, um diesen Schutz in Anspruch zu nehmen.

Dieses Bezugsrecht ist besonders wichtig für kleinere und mittlere Unternehmen, vor allem für Startups. Bei grossen börsenkotierten Unternehmen spielt es eine geringere Rolle, da Aktionäre dort ihre Anteile einfach auf dem freien Markt handeln können.

Bezugsrecht bei neuen Aktien und Partizipationsscheinen

Wenn eine AG neues Partizipationskapital schafft, haben die Aktionäre auch darauf ein Bezugsrecht, ähnlich wie bei der Ausgabe neuer Aktien. Wenn bereits früher Partizipationskapital geschaffen wurde, können die Unternehmensstatuten festlegen, dass bei einer gleichzeitigen Erhöhung von Aktien- und Partizipationskapital Aktionäre nur Aktien und Partizipanten nur Partizipationsscheine beziehen können. Bei ungleichmässigen Erhöhungen müssen die Bezugsrechte so verteilt werden, dass die Beteiligung von Aktionären und Partizipanten am gesamten Kapital unverändert bleibt.

Einschränkung oder Aufhebung des Bezugsrechts

Das Bezugsrecht darf nur aus wichtigen Gründen eingeschränkt oder aufgehoben werden. Beispiele für solche Gründe sind der Kauf von Unternehmen oder Beteiligungen, die Beteiligung von Mitarbeitern, Börsengänge, Fusionen oder die Umwandlung von Fremdkapital in Eigenkapital zur Sanierung des Unternehmens. Auch strategische Partnerschaften oder Übernahmesituationen können wichtige Gründe sein.

Dabei muss der Grundsatz der Gleichbehandlung der Aktionäre beachtet werden. Zudem müssen Einschränkungen oder Aufhebungen des Bezugsrechts immer notwendig und verhältnismässig sein (Prinzip der schonenden Rechtsausübung).

Kompetenz der Generalversammlung

Nur die Generalversammlung der Aktionäre kann das Bezugsrecht einschränken oder aufheben, und zwar im Rahmen eines Kapitalerhöhungsbeschlusses. Dieser Beschluss muss mindestens zwei Drittel der vertretenen Stimmen und die Mehrheit der vertretenen Aktiennennwerte erreichen (doppeltes Quorum). Der Beschluss muss auch regeln, an wen und in welchem Verfahren entzogene oder nicht ausgeübte Bezugsrechte zugewiesen werden. Wenn dies zum Zeitpunkt der Generalversammlung noch unklar ist, kann die Entscheidung an den Verwaltungsrat delegiert werden.

Regelung für nicht ausgeübte Bezugsrechte

Falls Aktionäre ihr Bezugsrecht nicht oder nur teilweise ausüben, muss im Kapitalerhöhungsbeschluss festgelegt werden, was mit den nicht ausgeübten Bezugsrechten geschieht. Üblich ist die Formulierung, dass der Verwaltungsrat die verbleibenden Aktien im Interesse der Gesellschaft verwendet oder an andere Aktionäre oder Dritte zuteilen kann.

Beurkundung, Kapitalerhöhungsbericht und Prüfungsbestätigung

Der Beschluss der Generalversammlung über die Kapitalerhöhung muss öffentlich beurkundet werden, was auch die Regelung des Bezugsrechts beinhaltet. Der Kapitalerhöhungsbericht des Verwaltungsrats muss die Einhaltung dieses Beschlusses dokumentieren, insbesondere bezüglich der Einschränkung oder Aufhebung des Bezugsrechts. Falls Bezugsrechte eingeschränkt oder aufgehoben werden, muss ein zugelassener Revisor den Bericht prüfen und bestätigen. Um auf eine Prüfungsbestätigung zu verzichten, wird in der Praxis bei Gesellschaften mit wenigen Aktionären von den bestehenden Aktionären ein vorgängiger Verzicht auf die Ausübung des Bezugsrechts eingeholt. Gleichzeitig wird der Verwaltungsrat ermächtigt, über die Verwendung nicht ausgeübter Bezugsrechte im Interesse der Gesellschaft zu entscheiden.

Konsequenzen bei Verstössen

Verstösse gegen gesetzliche oder statutarische Bezugsrechte können zur Anfechtung des Generalversammlungsbeschlusses und zu Verantwortlichkeitsklagen gegen den Verwaltungsrat führen.

Conclusion

Ein korrekter und sowohl administrativ wie auch kostenmässig effizienter Umgang mit dem Bezugsrecht der Aktionäre erfordert eine vorausschauende Planung des Verwaltungsrates. Sofern im Rahmen einer Kapitalerhöhung frisches Kapital von neuen Aktionären aufgenommen werden soll, empfiehlt es sich aus Kostengründen, das Bezugsrecht der bisherigen Aktionäre weder einzuschränken noch aufzuheben, sondern eine schriftliche Verzichtserklärung von ihnen einzuholen. Stammt das neue Kapital nicht von einem strategischen Investor, dürfte der Verwaltungsrat ohnehin nicht abgeneigt sein, auch weiteres Kapital von bestehenden Aktionären einzusammeln. In diesem Fall erübrigt sich eine statutarische Beschränkung des Bezugsrechts ohnehin. 

Vereinfachung durch Digitalisierung

Konsento digitalisiert Corporate Action wie Generalversammlungs- und Verwaltungsratsbeschlüsse sowie Kapitalerhöhungen. Die innovative Plattform vereinfacht die Vorbereitung von Gesellschaftsbeschlüssen mit zahlreichen Traktandenvorlagen, u.a. für Kapitalerhöhungsbeschlüsse. Diese beinhalten Vorschläge für den Umgang mit Bezugsrechten. Im Rahmen von Kapitalerhöhungen erstellt die Lösung von Konsento aus verfügbaren Daten auch alle erforderlichen Dokumente. Dazu gehören neben Zeichnungsscheinen, dem Kapitalerhöhungsbericht des Verwaltungsrats oder der Anmeldung an das Handelsregister u.a. auch Verzichtserklärungen bestehender Aktionäre. 

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