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Revision des Aktienrechts: Die neuen Formen der Generalversammlung

Die Corona Pandemie und der Lockdown vom Frühjahr 2020 hat den Schweizer Aktiengesellschaften frühzeitig zu einer Modernisierung des Aktienrechts verholfen: per Covid-Verordnung hat der Bundesrat Aktionären ermöglicht, ihre Rechte auch in elektronischer Form auszuüben. Dadurch hat er frühzeitig ein Instrument eingeführt, welches mit der ohnehin bereits seit mehreren Jahren im Parlament verhandelten und schliesslich im Juni 2020 verabschiedeten Reform des Aktienrechts eingeführt werden sollte: der online Generalversammlung.  In den folgenden Abschnitten wollen wir die wesentlichen Merkmale der neuen Teilnahmeformen an Generalversammlungen aufzeigen und erklären, welchen Einfluss die Covid-Massnahmen bis zum Inkrafttreten des neuen Aktienrechts spielen. 

Das Aktienrecht wird digital

Die Durchführung von online Generalversammlungen (GV) war vor Einführung der – wohlgemerkt befristeten – Covid-Massnahmen mit erheblichen Rechtsunsicherheiten belastet. Die vom Parlament beschlossene Revision des Aktienrechts wird dieser Unklarheit nun ein Ende setzen. Sie bezweckt, die Corporate Governance auch bei nicht kotierten Gesellschaften zu verbessern und die GV durch Zulassung elektronischer Mittel zu modernisieren.

Das revidierte Aktienrecht sieht neben der herkömmlichen GV mit physischer Teilnahme neu folgende drei Varianten der GV vor:

  1. virtuelle GV ohne Versammlungsort,
  2. hybride GV (GV mit physischem Versammlungsort und der Möglichkeit einer virtuellen Teilnahme)
  3. Beschlussfassung auf dem Zirkularweg (schriftlich oder elektronisch)

Die neuen Formen der Generalversammlung

Virtuelle Generalversammlungen ohne Versammlungsort

Fortan kann die Generalversammlung ausschliesslich mit elektronischen Mitteln und ohne Tagungsort durchgeführt werden. Dies setzt jedoch voraus, dass die Statuten die Möglichkeit der virtuellen GV explizit vorsehen. Ferner können die Statuten von nicht kotierten Gesellschaften auf die Bezeichnung eines unabhängigen Stimmrechtsvertreters verzichten.  Beides bedingt bei den meisten Aktiengesellschaften einen entsprechenden Beschluss der GV und eine Anpassung der Statuten.

Bei der virtuellen GV muss die korrekte Ausübung der Aktionärsrechte und insbesondere die Möglichkeit der Stimmabgabe bzw. deren Änderung während der GV sowie unverfälschten Abstimmungsergebnisse müssen sichergestellt sein. Dies setzt u.a. voraus, dass die Identität der Teilnehmenden feststeht. 

Hybride Generalversammlung

Aktionäre, die nicht an der Generalversammlung anwesend sind, können ihre Rechte auf elektronischem Weg ausüben. Diesfalls muss der Verwaltungsrat die Verwendung der elektronischen Mittel regeln und sicherstellen, dass die Identität der Teilnehmer feststeht, die Voten in der Generalversammlung unmittelbar übertragen werden, jeder Teilnehmer Anträge stellen und sich an der Diskussion beteiligen kann. Insbesondere soll es dem Aktionär möglich sein, seinen Beschluss während der GV als Ergebnis der Diskussion zu fassen und seine Stimme während – und nicht nur vor – der GV abzugeben, und zwar unabhängig davon, ob er physisch oder elektronisch teilnimmt. Und schliesslich darf das Abstimmungsergebnis nicht verfälscht werden. 

GV-Beschlüsse auf dem Zirkularweg

Das neue Aktienrecht sieht sodann eine neue Form der Universalversammlung vor. Bei der Universalversammlung wird eine Generalversammlung ohne Einhaltung der für die Einberufung geltenden Vorschriften (bspw. Einberufungsfrist) durchgeführt, sofern keiner der Aktionäre Widerspruch dagegen erhebt. Bis anhin mussten aber auch Universalversammlungen physisch oder durch Mandatierung und Instruktion eines Stimmrechtsvertreters durchgeführt werden. Neu können die Beschlüsse auf schriftlichem Weg oder in elektronischer Form erfolgen, sofern nicht ein Aktionär oder dessen Vertreter die mündliche Beratung verlangt.

Inkrafttreten

Das revidierte Aktienrecht tritt voraussichtlich erst 2023 in Kraft. Wie eingangs erwähnt ermöglichen die besonderen Massnahmen zur Bekämpfung von Covid-19 jedoch bereits seit dem Frühjahr 2020 die oben beschrieben Formen der Teilnahme und Beschlussfassung an GVs. Das Parlament hat nun im Covid-19-Gesetz deren Verlängerung bis zur Inkraftsetzung des revidierten Aktienrechts verankert, längstens aber bis zum 31. Dezember 2023. Diese Bestimmung ist vom Referendum gegen das Covid-19-Gesetz nicht betroffen, womit der Weiterführung der virtuellen, der hybriden und der Zirkular-GV der Weg geebnet sein dürfte.  

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