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Aktienrechtsrevision stärkt Aktionärsrechte

Ein Überblick über die Auswirkungen der Aktienrechtsrevision 

Zu Beginn des Jahres 2023 werden bedeutende Änderungen des Schweizer Aktienrechts in Kraft treten. Im folgenden Beitrag beleuchten wir die wichtigsten Änderungen aus Sicht der Aktionäre von nicht kotierten Gesellschaften. Es ist zu beachten, dass die Regelungen für Aktionäre börsenkotierter Gesellschaften von einigen der hier dargestellten Regeln abweichen können.

Stärkung der Rechte der Aktionäre

  • Die Schwelle, ab der Aktionäre von Privatunternehmen eine ausserordentliche Versammlung einberufen können, liegt weiterhin bei 10 % der Stimmrechte. Die alternative Schwelle von einer Million Nennwert wurde jedoch durch 10 % des Aktienkapitals ersetzt.
  • Der Schwellenwert für die Aufnahme von Punkten in die Agenda und die Einreichung von Anträgen wurde auf 5 % der Stimmrechte und des Aktienkapitals gesenkt.
  • Aktionäre, die mindestens 10 % der Aktien oder Stimmrechte an Privatunternehmen halten, haben nun das Recht, ausserhalb von Aktionärsversammlungen Fragen an den Verwaltungsrat zu stellen. Der Verwaltungsrat ist verpflichtet, innerhalb von vier Monaten zu antworten. Zuvor durften Aktionäre nur während den Generalversammlungen Fragen stellen.
  • Aktionäre, die mindestens 5 % des Aktienkapitals oder der Stimmrechte halten, haben das Recht, zur Ausübung ihrer Aktionärsrechte Zugang zu den Geschäftsbüchern des Unternehmens zu erhalten, wobei die berechtigten Geheimhaltungsinteressen des Unternehmens zu berücksichtigen sind.
  • Die Voraussetzungen für Klagen gegen Gesellschafter, Mitglieder des Verwaltungsrats und Geschäftsführer auf Rückzahlung zu Unrecht erhaltener Leistungen wurden vereinfacht. Klagen können nun gegen Mitglieder der Geschäftsführung und Personen, die mit Gesellschaftern, Mitgliedern des Verwaltungsrates und Geschäftsführern verbunden sind, eingereicht werden. Die finanzielle Lage des Unternehmens hat keinen Einfluss mehr auf das Ergebnis.

Modernisierung der Generalversammlungen

Das revidierte Aktienrecht zielt darauf ab, die Flexibilität bei der Organisation von Generalversammlungen zu erhöhen und die aktive Beteiligung der Aktionäre zu fördern.

  • Generalversammlungen können nun ausschliesslich auf elektronischem Wege und ohne physischen Ort abgehalten werden (virtuelle Versammlungen), wenn dies in den Statuten vorgesehen ist.
  • Darüber hinaus haben die Aktionäre die Möglichkeit, aus der Ferne auf elektronischem Wege an einer physischen Generalversammlung teilzunehmen und ihr Stimmrecht auszuüben. Eine statutarisch Grundlage ist dafür nicht erforderlich.
  • Generalversammlungen können auch gleichzeitig an verschiedenen Orten oder ausserhalb der Schweiz abgehalten werden, sofern die Statuten dies zulassen, die Rechte der Aktionäre nicht ungebührlich eingeschränkt werden und ein unabhängiger Stimmrechtsvertreter ernannt wird.
  • Generalversammlungen können auch schriftlich abgehalten werden, z. B. durch Umlaufbeschlüsse.

Schlussfolgerung

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Revision des Schweizer Aktienrechts die Rechte der Aktionäre in nicht börsennotierten Unternehmen erheblich gestärkt hat. Zu diesen Änderungen gehören niedrigere Schwellenwerte für die Einberufung von Versammlungen und die Einreichung von Anträgen, erweiterte Möglichkeiten für Aktionäre, Fragen zu stellen und Zugang zu Unternehmensinformationen zu erhalten, vereinfachte Anforderungen für Klagen und grössere Flexibilität bei der Organisation von Generalversammlungen. Diese Änderungen zielen darauf ab, den Aktionären mehr Befugnisse einzuräumen, die Transparenz zu fördern und ihre Beteiligung an unternehmerischen Entscheidungsprozessen insgesamt zu verbessern.

Bild: freepik.com


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