Aktionärsverwaltung und Online-GV ganz einfach

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Was macht eine rechtskonforme Generalversammlung rechtskonform? 

Die Generalversammlung ist das oberste Organ der Aktiengesellschaft und das Forum, in dem die Aktionäre ihre Mitgliedschaftsrechte ausüben. Sie trifft die wichtigsten und grundlegendsten Entscheidungen. Das Schweizerische Obligationenrecht (OR) führt für nicht-börsenkotierte Aktiengesellschaften 9 bzw. für Börsenkotierte 13 unübertragbare Befugnisse der Generalversammlung auf, d.h. solche, die weder an den Verwaltungsrat, die Geschäftsleitung oder die Revisionsstelle delegiert werden können. Die GV setzt sich zusammen aus den jeweils teilnehmenden Aktionären oder deren Vertretern. 

Einberufung, Traktandierung, Durchführung und Nachbearbeitung der Generalversammlung werden vom OR sowie den jeweiligen Gesellschaftsstatuten detailliert geregelt. Nur wenn diese Regeln eingehalten werden, ist eine Generalversammlung rechtskonform. Beschlüsse, die im Zuge einer nicht rechtskonform einberufenen oder durchgeführten Generalversammlung gefasst werden, sind anfechtbar oder ungültig. 

Vielfältige gesetzliche und statutarische Anforderungen an die GV

Welches die genauen gesetzlichen und statutarischen Anforderungen an eine GV sind, hängt abgesehen von den jeweiligen Gesellschaftsstatuten auch von der Art der Versammlung – physisch, virtuell, hybrid, Universalversammlung, auf schriftlichem Weg auf Papier oder elektronisch – oder den traktandierten Verhandlungsgegenständen ab. Auf alle Anforderungen einzeln einzugehen, würde den Rahmen dieses Blogs sprengen. Aus diesem Grund soll im Folgenden das Augenmerk auf die Vertretung des Aktionärs gelegt werden.  

Das Gesetz folgt der Vorstellung, dass die Willensbildung und Entscheidfindung in einem persönlichen, diskursiv-interaktiven Prozess an der Generalversammlung stattfindet. Man spricht in diesem Zusammenhang auch vom sogenannten Unmittelbarkeitsprinzip. Bei jeder Form der Teilnahme muss die Unmittelbarkeit der Interaktion derart gestaltet sein, dass ein Echtzeit-Austausch möglich ist. Dies gilt auch für Generalversammlungen mit technischen Mitteln. 

Unmittelbarkeitsprinzip und Vertretungsrecht

Damit dem Unmittelbarkeitsprinzip zur Genüge Rechnung getragen werden kann, sieht das OR den Grundsatz vor, dass sich ein Aktionär in der Generalversammlung vertreten lassen kann. Das Rede- und Fragerecht darf nämlich nicht eingeschränkt werden. Ferner soll es den Aktionären möglich sein, ihre Stimme  aufgrund von vorgängigen kritischen Diskussionen informiert abzugeben. Dies gilt auch und gerade für Generalversammlungen mit technischen Mitteln, weil (noch) nicht jedem Aktionär die online Mitwirkung an der Generalversammlung zugemutet werden soll. Durch den Stimmrechtsvertreter sollen Aktionäre, die nicht online teilnehmen wollen oder können, unmittelbar an der GV vertreten sein und ihre Anliegen durch ihn einbringen können. 

Zulässige Einschränkung des Vertretungsrechts

Bei diesem Recht handelt es sich um das sogenannte Vertretungsrecht des Aktionärs, das im OR eingehend geregelt wird und den Mitwirkungsrechten des Aktionärs zugerechnet wird. Es kann nur in den folgenden, gesetzlich ausdrücklich vorgesehenen Fällen eingeschränkt oder entzogen werden: 

  • Die Statuten können festlegen, dass die Vertretung nur durch einen anderen Aktionär erfolgen kann. Aber selbst wenn die Statuten eine solche Einschränkung vorsehen, kann jeder Aktionär verlangen, dass der Verwaltungsrat einen unabhängigen Stimmrechtsvertreter oder einen Organstimmrechtsvertreter bezeichnet, dem die Ausübung der Mitwirkungsrechte übertragen werden kann. 
  • Die Generalversammlung kann im Ausland durchgeführt werden, wenn die Statuten dies vorsehen und der Verwaltungsrat in der Einberufung einen unabhängigen Stimmrechtsvertreter bezeichnet. Bei nicht-kotierten Aktiengesellschaften kann der Verwaltungsrat auf die Ernennung eines unabhängigen Stimmrechtsvertreters verzichten, sofern alle Aktionäre damit einverstanden sind. Das Einverständnis der Aktionäre ist als aktiv und explizit erteilte Zustimmung für jede einzelne solche GV zu verstehen, und nicht als Vetorecht, von dem kein Gebrauch gemacht worden ist. 
  • Eine Generalversammlung kann mit elektronischen Mitteln ohne Tagungsort durchgeführt werden, wenn die Statuten dies vorsehen und der Verwaltungsrat in der Einberufung einen unabhängigen Stimmrechtsvertreter bezeichnet. Bei Gesellschaften, deren Aktien nicht an einer Börse kotiert sind, können die Statuten vorsehen, dass auf die Bezeichnung eines unabhängigen Stimmrechtsvertreters verzichtet werden kann.

Weitere Beschränkungen des Vertretungsrechts sind nicht zulässig. 

Fazit

Um auf die Eingangsfrage zurückzukommen, was eine rechtskonforme GV rechtskonform macht, kann bezogen auf das Vertretungsrecht festgehalten werden, dass Generalversammlungen ohne Stimmrechtsvertreter ausser den im Gesetz vorgesehenen und statutarisch geregelten Fällen nicht rechtskonform sind. Insbesondere Umfragetools mit Möglichkeiten zur Stimmabgabe sind nicht als GV-Tools geeignet, wenn sie dem Aktionär keine Vollmachtserteilung an mindestens einen unabhängigen Stimmrechtsvertreter ermöglichen. Da solche Umfragetools in letzter Zeit vermehrt als “rechtskonform” angepriesen werden, ist der Verwaltungsrat einer AG gut beraten, dessen Eignung für eine rechtskonforme Generalversammlung zu prüfen. 

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