Aktionärsverwaltung und Online-GV ganz einfach

Illustration of Justitia holding up her scales and a sword.

Die Tragweite des Grundsatzes «Wo kein Kläger, da kein Richter» im Aktienrecht und seine Ausnahmen

Einleitung

In der Welt des Privatrechts, wozu auch das Aktienrecht gehört, gibt es einen Grundsatz, der oft beiläufig zitiert wird, aber dessen Bedeutung nicht unterschätzt werden sollte: «Wo kein Kläger, da kein Richter.» Dieser Grundsatz spiegelt die Annahme wider, dass in einer wohlgesinnten und vertrauensvollen Gemeinschaft keine rechtlichen Auseinandersetzungen entstehen, da alle Parteien darauf vertrauen, dass ihre Interessen respektiert werden. Ferner kann etwas leichtsinnig auch darauf vertraut werden, dass der in seinen Rechten Verletzte dies nicht weiss oder die ihm zur Hand stehenden Rechtsinstrumente nicht kennt und sein Recht deshalb nicht einfordert. Und noch verwegener ist, wer sich darauf verlässt, dass der in seinen Rechten Beschnittene aus Aufwand- oder Kostenüberlegungen im vollen Bewusstsein der Rechtsverletzung keine Klage erhebt. Doch in der komplexen Realität der Geschäftswelt, insbesondere in Bezug auf Generalversammlungen (GV) und Verwaltungsratssitzungen (VR), sollte dieser Grundsatz mit Bedacht betrachtet werden.

Kein Richter, aber… 

Vielen Verwaltungsräten mag es verlockend erscheinen, die formellen Anforderungen an eine GV oder VR-Sitzung zu vernachlässigen, insbesondere wenn die Teilnehmer als gutgesinnt gelten. Doch hier liegt eine gefährliche Fehleinschätzung. Bei Beschlüssen über Statutenänderungen muss beispielsweise beachtet werden, dass diese von einem Notar öffentlich beurkundet und dem Handelsregister zur Eintragung angemeldet werden müssen.

Notare und das Handelsregister überwachen akribisch, dass sämtliche Formvorschriften eingehalten werden und sowohl das Gesetz als auch die Statuten respektiert werden. Dabei steht der Notar in einer Garantenstellung – er hat die Pflicht, sicherzustellen, dass die Beschlüsse rechtskonform zustande gekommen sind. Diese Ausnahmen vom Grundsatz «Wo kein Kläger, da kein Richter» dienen dazu, das Vertrauen im Geschäfts- und Rechtsverkehr zu schützen und eine klare Beweissicherung zu gewährleisten.

… unverzichtbare Rechtskonformität 

In Anbetracht dieser Ausnahmen wird klar, dass bei Generalversammlungen und Verwaltungsratssitzungen, die Änderungen im Handelsregister nach sich ziehen, die Einhaltung sämtlicher gesetzlichen und statutarischen Anforderungen an die Traktandierung, Einberufung, Durchführung und Protokollierung einer GV oder VR-Sitzung von entscheidender Bedeutung ist. Im Kontext von Kapitalerhöhungen, Wahl der Revisionsstelle, Sitzverlegungen, Zweckänderungen oder anderer Statutenänderungen sowie bei der Wahl und Wiederwahl von Verwaltungsratsmitgliedern muss der Verwaltungsrat somit die Rechtskonformität des Versammlungsbeschlusses sicherstellen, um die angestrebte Änderung im Handelsregister zu erlangen. Die Vernachlässigung formeller Anforderungen könnte nicht nur das Vertrauen der Aktionäre, sondern auch die Integrität des gesamten Unternehmens in Gefahr bringen. Daher ist es unabdingbar, dass Verwaltungsräte und Unternehmensleitungen diese Aspekte sorgfältig beachten und sich der Grenzen des Grundsatzes «Wo kein Kläger, da kein Richter» voll bewusst sind.

Konsento, als dedizierte LegalTech Plattform für Corporate Action, hat sich diesem Anspruch verpflichtet und ermöglicht eine effiziente und rechtssichere Organisation und Durchführung von Generalversammlungen und Verwaltungsratssitzungen. Auf der Konsento Plattform wurden bisher über 120 Generalversammlungen und 60 Verwaltungsratssitzungen durchgeführt, wobei bei rund einem Drittel davon Beschlüsse gefällt wurden, die von einem Notar online beurkundet wurden. Damit setzt Konsento einen Standard für Rechtskonformität, Benutzerfreundlichkeit und Transparenz bei Gesellschaftsbeschlüssen. 

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