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Kapitalerhöhung in Aktiengesellschaften

Die Finanzierung unternehmerischer Aktivitäten erfolgt in der Regel durch Eigenkapital und/oder Fremdkapital. Im Kontext von Aktiengesellschaften (AGs) ist das Eigenkapital von besonderer Bedeutung und setzt sich aus verschiedenen Elementen zusammen, darunter das Aktienkapital und das Partizipationskapital. Im Laufe des Lebenszyklus einer AG kann das Eigenkapital jedoch angepasst werden, sei es durch Erhöhung oder Herabsetzung.

Es gibt verschiedene Gründe, warum eine Kapitalerhöhung erforderlich sein kann. Die gängigsten Motive sind die Beschaffung von frischem Kapital zur Finanzierung des Unternehmenswachstums oder für andere Investitionen. Allerdings kann eine Kapitalerhöhung, oft in Verbindung mit einer Kapitalherabsetzung, auch notwendig sein, um die Bilanz eines Unternehmens zu sanieren.

Bei einer Kapitalerhöhung wird neues Aktienkapital geschaffen, indem neue Aktien ausgegeben werden. Diese können von bestehenden und/oder neuen Aktionären gezeichnet werden.

Im geltenden Aktienrecht gibt es drei Formen von Kapitalerhöhungen, die im Folgenden näher erläutert werden:

Ordentliche Kapitalerhöhung

Bei einer ordentlichen Kapitalerhöhung wird die Erhöhung des Kapitals durch die Generalversammlung mit einfachem Mehr beschlossen. Dieser Beschluss muss durch einen Notar öffentlich beurkundet werden. Die Kapitalerhöhung muss innerhalb von sechs Monaten nach dem Beschluss der Generalversammlung abgeschlossen und beim Handelsregisteramt zur Eintragung angemeldet werden. Diese Art der Kapitalerhöhung ist besonders geeignet, wenn der Finanzierungsbedarf bereits bekannt ist und Finanzierungszusagen von Investoren vorliegen.

Die Einlagen auf das Aktienkapital nennt man Liberierung, die in einer der folgenden Formen geleistet werden muss: 

  • Die Barliberierung erfolgt durch Einzahlung des Ausgabepreises der Aktien auf ein Kapitaleinzahlungskonto bei einer Bank. Die Bank gibt den Betrag erst frei, wenn die Kapitalerhöhung im Handelsregister eingetragen ist
  • Bei der Verrechnungsliberierung erhält ein Gläubiger für die Tilgung der Schuld anstelle von Geld Aktien der Gesellschaft.
  • Bei der Sacheinlage-Liberierung werden die Aktien nicht in Geld, sondern durch Einbringen anderer Vermögenswerte liberiert. 
  • Das Aktienkapital kann auch durch Umwandlung von frei verwendbarem Eigenkapital erhöht werden. Dies führt zur Ausgabe von sog. «Gratisaktien». 

Wird eine Kapitalerhöhung mit Verrechnungsliberierung, Sacheinlage-Liberierung oder durch Umwandlung von frei verfügbarem Eigenkapital als qualifizierter Tatbestand durchgeführt, muss die Kapitalerhöhung vor der Beurkundung von einem zugelassenen Revisor geprüft werden.

Damit die Kapitalerhöhung ordnungsgemäss beim Handelsregister angemeldet werden kann, muss der Verwaltungsrat der Gesellschaft die Statuten anpassen und die Kapitalerhöhung formell feststellen. Beides ist durch einen Notar öffentlich zu beurkunden. 

Das Kapitalband

Seit Anfang 2023 können die Statuten einer AG ein sogenanntes Kapitalband mit einer Bandbreite von bis zu plus 50% oder minus 50% des bisherigen Aktienkapitals vorsehen. Dies ermächtigt den Verwaltungsrat, das Aktienkapital während fünf Jahren bedarfsweise zu erhöhen und herabzusetzen. Das Kapitalband gibt dem Unternehmen somit nicht nur in zeitlicher Hinsicht mehr Flexibilität als andere Formen der Kapitalerhöhung, sondern erlaubt auch eine gestaffelte Kapitalaufnahme in mehreren Schritten. 

Die Einführung eines Kapitalbands erfordert einen qualifizierten Beschluss der Generalversammlung, der kumulativ von mindestens zwei Dritteln der vertretenen Aktienstimmen und der Mehrheit der vertretenen Aktiennennwerte gefasst werden muss. Im Gegensatz zur ordentlichen Kapitalerhöhung bedarf die Einführung eines Kapitalbands somit einer breiteren Unterstützung der Aktionäre. Dieser Beschluss muss gemeinsam mit den angepassten Statuten öffentlich beurkundet und im Handelsregister eingetragen werden.

Diese Form der Kapitalerhöhung eignet sich besonders für Unternehmen, die zum Zeitpunkt der Generalversammlung ihren genauen Finanzierungsbedarf noch nicht kennen und daher noch keine konkreten Finanzierungszusagen haben. Ein weiterer Vorteil besteht darin, dass der von der Generalversammlung genehmigte Kapitalrahmen bei Kapitalveränderungen nicht zwangsläufig aufgebraucht werden muss, sondern durch eine Kapitalveränderung in die entgegengesetzte Richtung erneuert werden kann. Das bedeutet, dass eine AG in Zeiten mit überschüssigem Kapital dieses reduzieren und so neuen Spielraum für künftige Kapitalerhöhungen schaffen kann.

Bedingte Kapitalerhöhung

Bei dieser Art der Kapitalerhöhung trifft die Generalversammlung den Grundsatzbeschluss über eine mögliche Erhöhung des Aktienkapitals, jedoch wird lediglich der maximale Betrag der Kapitalerhöhung festgelegt. Auch dieser Beschluss erfordert ein qualifiziertes Mehr, die Anpassung der Statuten, öffentliche Beurkundung sowie Eintragung im Handelsregister.

Anders als bei der genehmigten Kapitalerhöhung erhält nicht der Verwaltungsrat die Entscheidungsbefugnis über die konkrete Kapitalerhöhung, sondern Inhaber von Wandels- und Optionsrechten oder bezugsberechtigte Mitarbeiter.

Inhaber von Wandelsrechten sind Gläubiger von Wandeldarlehen, die eine feste Laufzeit haben, verzinst sind und am Ende der Frist in Aktien umgewandelt werden können, wobei die Rückzahlungsforderung des Aktionärs mit seiner Liberierungspflicht verrechnet wird.

Optionsrechte verleihen ebenfalls das Recht, Aktien zu bestimmten Bedingungen zu erwerben, allerdings werden hier die Aktien gekauft. Optionsrechte werden in der Regel im Rahmen von Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen (ESOP) an Mitarbeiter vergeben.

Charakteristisch für die bedingte Kapitalerhöhung ist, dass das Eigenkapital in dem Masse erhöht wird, wie von den Inhabern von Wandels- und Optionsrechten Gebrauch gemacht wird. Die Eintragung ins Handelsregister dient in diesem Fall lediglich der Dokumentation.

Fazit

Die verschiedenen Formen von Kapitalerhöhungen, nämlich die ordentliche Kapitalerhöhung, das Kapitalband und die bedingte Kapitalerhöhung, unterscheiden sich in Bezug auf erforderliche Beschlussquoren, Durchführungsfristen, Flexibilität und die geeigneten Finanzinstrumente und Finanzierungsformen.

Die ordentliche Kapitalerhöhung ist geeignet, wenn der Finanzierungsbedarf bereits bekannt ist und konkrete Finanzierungszusagen vorliegen. Das Kapitalband bietet die grösste Flexibilität bei der Durchführung der Kapitalerhöhung, insbesondere in zeitlicher Hinsicht und bei der Staffelung in mehreren Schritten. Die bedingte Kapitalerhöhung eignet sich insbesondere für Unternehmen, die sofort Investorengelder durch Wandeldarlehen erhalten möchten oder bei denen die formelle Kapitalerhöhung zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen soll. Sie ist besonders interessant für Unternehmen, die ihre Mitarbeiter im Rahmen von Beteiligungsprogrammen wie ESOP zu Miteigentümern machen möchten und daher zunächst Optionen ausgeben.

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