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Die Kunst der Übertragung von Wertrechten.

Die Kunst der Übertragung von Wertrechten: Tipps für einen reibungslosen Prozess

Die korrekte Übertragung von Aktien ist von entscheidender Bedeutung, da der Erwerber bei Übertragungsfehlern unter Umständen nicht Eigentümer der Aktien wird und sie folglich nicht mehr rechtmässig weiterveräussern kann.

Einführung

Aktien können als Urkunden, als Wertrechte, als Bucheffekten oder als Registerwertrechte ausgegeben werden. Derzeit werden die Aktien der meisten neu gegründeten Aktiengesellschaften in der Schweiz als Wertrechte ausgegeben. Jedoch gibt es bei älteren AG noch beachtliche Bestände an physischen Aktienurkunden. Die Tücken der Übertragung von Aktienurkunden haben wir in einem früheren Blogbeitrag behandelt. Die nachfolgenden Ausführungen beziehen sich deshalb ausschliesslich auf die Übertragung von Wertrechten. Ausserdem gehen wir in diesem Blog nicht näher auf die Auswirkungen von nicht vollständig liberierten Aktien sowie Übertragungsbeschränkungen (sog. Vinkulierung) ein. 

Übertragung von unverbrieften Aktien (Wertrechte) 

Die Übertragung von Wertrechten erfolgt in zwei Schritten:

  1. Zuerst schliessen die Parteien einen Vertrag ab, beispielsweise einen Kaufvertrag. Obwohl das Gesetz einen mündlich geschlossenen Vertrag akzeptiert, ist es aus Beweisgründen ratsam, den Vertrag schriftlich abzufassen. 
  2. Der Veräusserer (Zedent) erstellt eine Abtretungserklärung, auch Zession genannt. Dabei handelt es sich um ein Dokument, mit dem er die Aktien an den Erwerber (Zessionar) übergibt, und versieht es mit seiner Unterschrift. Die Schriftform der Zession ist zwingend, sonst ist sie nicht gültig. In der Praxis bedeutet dies, dass der Verkäufer die Abtretungserklärung entweder handschriftlich auf Papier oder elektronisch mit qualifizierter elektronischer Unterschrift unterschreiben muss. Andere Formen der Unterzeichnung sind nicht rechtsgültig. Der Veräusserer muss die Verfügungsmacht über die zu übertragenden Wertrechte haben und es sind allfällige weitere Formerfordernisse (z.B. Zustimmung der Gesellschaft bei vinkulierten Namenaktien) zu beachten.

Die Berechtigung des Aktionärs an der Aktie ergibt sich somit aus einer lückenlosen Kette von schriftlichen Abtretungserklärungen, die bis zum ersten Zeichner der Aktie (ersichtlich aus der öffentlichen Urkunde über die Gründung oder Kapitalerhöhung) zurückverfolgt werden können muss. Fehlt dem Veräusserer die Verfügungsbefugnis, wird der gute Glaube des Erwerbers nicht geschützt.

Stolpersteine bei der Aktienübertragung

In der Praxis bestehen oft Lücken in der Übertragungskette, sodass der Erwerber nicht Eigentümer der Aktien wird und diese auch nicht rechtsgültig weiterveräussern kann.

Bei der Übertragung von unverbrieften Aktien wird in der Praxis oft nur das Verpflichtungsgeschäft abgeschlossen, allerdings ist für den Eigentumsübergang auch das Verfügungsgeschäft, d.h. die Zession, notwendig. Konkret heisst dies, dass in Kaufverträgen oft nur die Verpflichtung des Verkäufers, die Aktien auf den Käufer zu übertragen, geregelt ist, die eigentliche schriftliche Abtretungserklärung fehlt jedoch. Somit steht der Verkäufer zwar nach wie vor in der Leistungspflicht, das Eigentum an den Aktien bleibt jedoch bei ihm und geht nicht auf den Käufer über. 

Fazit

Mit Blick auf den späteren Weiterverkauf ist der Erwerber von Aktien gut beraten, darauf zu achten, dass eine lückenlose Übertragungskette vorliegt. Liegt keine lückenlose Übertragungskette vor, müssen die mangelhaften Aktienübertragungen formell korrekt nachgeholt werden. Allenfalls muss dazu bis zu den Gründeraktionären zurückgegangen werden.

Bei als Wertrechten ausgegebenen Aktien unterstützt Konsento die Verwaltungsräte von Aktiengesellschaften durch eine systemtechnische Erinnerung an die korrekte Übertragungsform. Im Falle des Kaufes und Verkaufes von Wertrechten erscheint dabei der Hinweis auf die notwendige Abtretungserklärung. Ausserdem wird gleich in der Transaktion selbst eine Vorlage für eine Abtretungserklärung zur Verfügung gestellt.

Das elektronische Aktienregister von Konsento ist bis 150 Aktionäre kostenlos. Unternehmen mit mehr als 150 Aktionären unterbreiten wir gerne ein individuelles Angebot. Registriere Dich jetzt auf Konsen to, um Dein Aktienregister rechtskonform zu führen und zukünftige Transaktionen rechtsgültig zu erfassen.


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